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Anschlußflug verpasst

Anschlussflüge außerhalb der EU

Nicht nur innerhalb der EU, sondern nun auch außerhalb: Fluggäste haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Anschlussflüge verspätet sind. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu.

Bei Anschlußflügen innerhalb der EU war dies bereits positiv für die Verbraucher entschieden.

Doch wie sieht es bei Flügen mit Zwischenlandungen außerhalb der EU aus?

Ein konkreter Fall aus Deutschland brachte positive Folgen für alle Fluggäste mit sich. Die Klägerin buchte bei Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Schalter der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte ihr Royal Air Maroc die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Die Frau erreichte Agadir daraufhin mit einer Verspätung von vier Stunden. Die Airline verweigerte eine Entschädigung mit der Begründung die europäische Fluggastrechteverordnung gälte nicht in Marokko.

Doch die Richter in Luxemburg urteilten am Donnerstag den 29. Mai 2018 anders. Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, Gegenstand einer einzigen Buchung sind.

Der EuGH gab also der Deutschen recht. Der Abflug in Berlin und der Anschlussflug in Marokko seien wie ein und derselbe Flug anzusehen, deshalb gelte die Fluggastrechteverordnung und die Klägerin habe einen Anspruch auf Entschädigung.

Ein ähnlicher Fall zeigt, dass solche Situationen, genauso wie Flugverspätungen und Annullierungen alltägliche Probleme im Flugverkehr sind. Zwei Fluggäste buchten einen Flug nach Rangun, mit Zwischenstopp in Singapur. Weil der Flug nach Singapur verspätet ankam, verpassten sie ihren Anschlussflug. Sie verlangten vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung. Die Airline verweigerte die Zahlung, weil die Verspätung sich außerhalb des europäischen Luftraums und somit außerhalb des Geltungsbereichs der entsprechenden Verordnung befände.

Das Landgericht Frankfurt aber hat den Klägern Recht zugesprochen. Für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sei nicht entscheidend wo sich die Fluggäste aufhielten, sondern vielmehr wo das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Firmensitz habe.

Fluggäste haben also auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen. Dieses Urteil sprach der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung (Rechtssache C-537/17). Das höchste EU-Gericht stärkte damit einmal mehr die Rechte von Fluggästen.

Wenn möglich, wäre es gut,wenn der Reisende am Schalter der Airline eine schriftliche Bestätigung, dass der Flug verspätet war oder gestrichen wurde, anfordert und als Beweis erhält. Manche Fluggesellschaften bieten auch entsprechende Formulare für die Entschädigungsforderung an.

Sodann sollte der Anspruch gegenüber der Airline konkret eingefordert werden und hier oder wenn die Airline die Zahlung verweigert und die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, sind wir gerne für Sie da. Eine Fristeinhaltung ist nicht erforderlich,

Sie können auch für "Altfälle", die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, noch heute die Ausgleichsleistung einfordern !

Schildern Sie uns Ihren Fall, anwaltsbüro-essen.de. Telefon : 0201/371414 Fax: 0201/371515

Wir helfen gerne weiter.


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