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Mindestumsteigezeit was ist das ?

Minimum Connection Time

Eile Eile bevor der Flugsteig schließt

Wer hat es nicht schon einmal selber erlebt: Der Flug hat Verspätung und bis zum Anschlussflug sind es nur noch wenige Minuten - Das Umsteigen kann an Flughäfen zum Stresstest werden.


Kaum ist man aus dem einen Flieger raus, geht das Gerenne zum Anschlussflieger los: Auf vielen Flughäfen nehmen die Wege zwischen den Terminals einige Zeit in Anspruch. Verspätet sich ein Zubringer, bleibt dem Passagier nach der Landung manchmal zu wenig Zeit, um die nächste Maschine zu erwischen. Steht ihm dann eine Entschädigung zu?

Das hängt von der Mindestumstiegszeit, der sogenannten Minimum Connection Time (MCT) ab.


Die Mindestumsteigezeit, ist die Zeit, die mindestens zwischen der Landung des einen Flugzeuges und dem Start des nächsten liegen muss, damit ein Passagier überhaupt in der Lage ist, seinen Anschlussflug zu erreichen

Diese Zeitangabe steht in Abhängigkeit zum Flughafen. Je nach Größe des Airports sowie den Zoll- und Einreisebestimmungen wird die Mindestumsteigezeit angepasst und ist nur gültig, wenn beide Flüge mit dem selben Ticket gebucht worden sind.


Flughäfen informieren häufig auf ihren Websites über die Mindestumsteigezeit. Manchmal gibt es auch je nach Terminal unterschiedliche Zeiten, so zum Beispiel in München und alternativ können Flugreisende bei ihrer Airline nachfragen.

Fluggesellschaften bieten Reisen mit Zubringer- und Anschlussflug in der Regel so an, dass dem Passagier genug Zeit zum Umsteigen bleibt. Schwierig kann es werden, wenn man zwei Flüge einzeln bucht - vor allem dann, wenn verschiedenen Airlines gewählt werden. In solch einem Fall sollten Reisende die Mindestumsteigezeit keinesfalls unterschreiten.

Der Experte rät dazu, eher noch mit deutlich größerem Zeitpuffer zu planen, vor allem bei Langstreckenflügen, die nur einmal am Tag gehen.


So wird für den Flughafen Frankfurt am Main eine Angabe von 45 Minuten zum Umsteigen vorgegeben. Das bedeutet zugleich, dass für diesen Flughafen keine Tickets verkauft werden, bei denen die Mindestumsteigezeit vom Landen eines Fluges bis zum Abflug des Anschlussfluges 45 Minuten unterschreitet. Mit dieser Zeitangabe soll dem Passagier eine reibungslose Flugverbindung gesichert werden. Wird die Mindestzeit nicht unterschritten, ist davon auszugehen, dass der Fluggast das Verpassen des Fliegers selbst verschuldet hat - zum Beispiel weil er beim Wechsel des Fliegers gebummelt hat.

Gerade an großen internationalen Flughäfen kosten die Sicherheitsbestimmungen durch zusätzliche Sicherheitskontrollen Zeit. Daher wird an US-amerikanischen Flughäfen meist eine Mindestumsteigezeit von 1,5 Stunden vorgegeben.


Grundsätzlich sollten Fluggesellschaften auf die Mindestumsteigezeit noch ein Sicherheitspuffer aufschlagen. Ansonsten kann es nämlich sein, dass man selbst bei einer kleinen Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, weil die Mindestumsteigezeit überschritten wird. Dann muss die Fluggesellschaft in der Regel eine Entschädigung zahlen.


Am Amtsgericht Hamburg wurde nun so ein Fall verhandelt, bei dem es um einen Flug mit einer Umsteigeverbindung vom Flughafen Hamburg aus, über London nach New York ging. Für die Umsteigezeit war laut der Flugbuchung und dem dazugehörigen Flugticket eine Stunde am Flughafen London eingeplant. Die vom Kläger gebuchte Zubringermaschine ab dem Flughafen Hamburg startete allerdings mit fast 30 Minuten Verspätung in Richtung London. Die dadurch auf eine halbe Stunde verkürzte Umsteigezeit im Flughafen London reichte dem Passagier nicht aus das Flugzeug für den Weiterflug nach New York zu erreichen. Der Fluggast wurde von der Fluggesellschaft auf eine spätere Flugverbindung von London nach New York umgebucht und erreichte letztendlich den Big Apple etwas mehr als 5 Stunden später als ursprünglich geplant und gebucht. Der Passagier machte nach der Rückkehr von seiner USA Reise Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend, die allerdings eine außergerichtliche Regulierung ablehnte.


Der Fall des Fluggastes landete vor dem Amtsgericht Hamburg, welches unter dem Aktenzeichen 22a C59/16 ein Urteil zugunsten des Passagiers sprach.


Der Argumentation der betroffenen Airline, dass die Verzögerung des Fluges von Hamburg nach London unvermeidbar war, folgte das Gericht nicht. Vielmehr komme es darauf an, was die Airline am Flughafen London unternahm, um den Fluggast trotz der Verspätung der Zubringermaschine noch rechtzeitig zur Anschlussmaschine nach New York zu bringen.

Das Gericht unterstellte dabei der Fluggesellschaft, dass der Zeitpuffer von 60 Minuten Umsteigezeit zu knapp bemessen war und es der Airline zumutbar gewesen wäre im Rahmen des Flugplans eine angemessene Umsteigezeit zu planen. Die Vertreter der beklagten Airline mussten eingestehen, dass es für die angebotene Flugverbindung keinen Sicherheitspuffer für mögliche Verspätungen der Zubringerflüge gab. Das Amtsgericht entschied daher, dass die Entschädigungsforderung des Passagiers rechtens sei !


Hatten auch Sie Probleme bei dem Erreichen Ihres Anschlußfluges ?


Schildern Sie uns Ihr konkretes Problem, wir prüfen Ihren Vorgang gerne.


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