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Flugausfall Streik Altfälle Geld für Betroffene auch heute noch

Erneut hat der EuGH nun am 06.10.2021 seine Rechtsprechung zum Streik des Personals einer Fluggesellschaft gestützt und die Rechtsprechung aus dem Urteil Rechtssache C-28/20 bestätigt.


Die Rechtssache C-613/20 behandelte den Fall eines Passagiers eines Eurowings Fluges von Salzburg nach Berlin. Die Ausgleichzahlung betrug in diesem Fall 250,00 Euro für den einzelnen Passagier. Bei größerer Entfernung zwischen Abflug- und Zielort betragen die Ausgleichzahlungen 400,00 Euro bzw 600,00 Euro.

Ihm wurde nun die Ausgleichszahlung nach EU Verordnung 261/2004 zugesprochen, weil die Airline sich bei einem Streik des eigenen Personals nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Ein Streik des eigenen Personals bildet keinen außergewöhnlichen Umstand.


Damit hat der Europäische Gerichtshof erneut den Verbraucherschutz gestärkt.


Der Verbraucher sollte sich daher bei Flugannullierung und/oder Flugverspätung nicht einfach auf die Aussagen der Airlines verlassen wie sie von den Airlines stets vorgetragen werden.

Die Behauptung es haben außergewöhnliche Umstände vorgelegen und dem Passagier stehe leider keine Ausgleichzahlung zu, sollte zumindest immer von fachlich kompetenter Seite überprüft werden.


Aber wichtig ist, dass der Verbraucher seine Rechte kennt und diese Rechte auch wahrnimmt.

Nur so kann auch der durch den Europäischen Gerichtshof festgestellte hohe Standard des Verbraucherschutzes auch in der Praxis umgesetzt und bewahrt werden.


Zum Beispiel auch die bereits möglicherweise bei den Betroffenen längst aufgegebenen Vorgänge, Flugausfall aus 2018.

Sämtliche Ansprüche aus Flügen / Flugannullierung und Flugverspätung, welche als Ursache einen Streik der Bediensteten der Airlines hatten, auch sämtliche Flüge aus 2018 sind noch nicht verjährt.



Betroffene von Flugannullierung und Flugverspätung aus z.B. den Streiktagen bei RyanAir am 10.August 2018, 12.September 2018, 27.September 2018 und auch bezogen auf die Mitarbeiter Streiks bei der Lufthansa können ihre Ansprüche auf Ausgleichzahlung in Höhe von 250,- Euro, 400,- Euro und 600,- Euro auch heute noch erfolgreich durchsetzen.


Die vom EuGH zugesprochenen Ansprüche sollten nicht verfallen.

Betroffene sollten Ihre Ansprüche geltend machen und fristwahrend Klage ausbringen wenn die Airlines nicht zahlen. Das kostet den Verbraucher kein eigenes Geld und er erhält die Ausgleichzahlung, bei uns in vollem Umfang.

Der Passagier muß jetzt nur handeln, wenn er Betroffener war und seine Ansprüche aus 2018 nicht mehr weiterverfolgt hat.


Jetzt ist dies definitiv noch möglich. Geld sollte man nicht verschenken, wenn es einem zusteht, denn die Passagiere mussten erhebliche Nachteile durch die Flugannullierung und Flugverspätung seinerzeit erleiden.


Und dies kompensiert der Verbraucherschutz zumindest mit den in der EU Verordnung 261/2004 festgelegten Ausgleichzahlungen.


Die eindeutigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes machen die Durchsetzung möglich, nur die Airlines werden dies nicht laut verkünden.

Rüdiger Wittkop

Rechtsanwalt für Reiserecht

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