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Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Sicher haben Sie es schon gehört oder gelesen:


Der Unterhaltsvorschuss hat sich zugunsten der Berechtigten geändert. Die rechtliche Grundlage für den Unterhaltsvorschuss ist das Unterhaltsvorschussgesetz, dessen Neureglung nun am 1.Juli 2017 in Kraft getreten ist.


Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlen kann oder will, erhalten Kinder von Alleinerziehenden als Hilfe von der öffentlichen Hand Unterhaltsvorschussleistungen.


Der Unterhaltsvorschuss ist also eine Sozialleistung und muss von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, beim Jugendamt beantragt werden.


Dann gehen die jeweiligen Behörden in Vorleistung, um die Folgen des völligen Ausfalls von Unterhaltszahlungen abzumildern, mit der Folge, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Vorschusses auf den Staat übergehen.


Der Unterhaltsvorschuss ersetzt also nicht den Unterhalt! Es ist ein Vorschuss. Der Staat leistet, um für den Unterhaltspflichtigen seine Zahlungspflicht zu erfüllen. Sobald dieser wieder in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, muss er die gezahlten Beträge zurückerstatten.


Wenn Sie Alleinerziehend sind und der abwesende Elternteil keinen Unterhalt oder zu wenig Unterhalt zahlt, so war es bisher so, dass der Unterhaltsvorschuss, den Sie beantragen konnten, auf 6 (sechs) Jahre befristet war.


Seit dem 01. Juli 2017 gibt es neue Regelungen zum Unterhaltsvorschuss:


Bundestag und Bundesrat haben entschieden und die Neuregelungen können in Kraft treten.


Der Unterhaltsvorschuss ist nicht mehr auf 6 Jahre befristet und kann auch für ältere Kinder beantragt werden, also auch für Kinder, die älter als 12 Jahre sind.


Jetzt gibt es den Unterhaltsvorschuss bis 18 Jahre !

Allerdings ändern sich ab zwölf Jahren die Voraussetzungen: Dann wird etwa das Einkommen des Nachwuchses angerechnet. Außerdem müssen sich Alleinerziehende, die Hartz IV bekommen, dann an das Jobcenter wenden - und nicht wie sonst an das Jugendamt.


Durch die Neuregelung erhöht sich aber die Zahl der Berechtigten erheblich.


Betroffene alleinerziehende Elternteile müssen allerdings, um Unterhaltsvorschuss beziehen zu können, einen Antrag stellen.


Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, für Neufälle wird daher z. Zt. die Vorschussleistung noch nicht bewilligt, es ist aber sicher gestellt, dass die Verbesserung beim Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft tritt.


Es wird ausdrücklich empfohlen, den Unterhaltsvorschuss nach den neuen Regelungen bereits zeitnah, am besten sofort, beim Jugendamt zu beantragen, denn der Eingangsmonat ist entscheidend für die rückwirkende Bewilligung.


Zur Antragstellung sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:


- Geburtsurkunde des Kindes,

- Pass oder Ausweis des Antragstellers,

- gegebenenfalls Schreiben Ihres Anwaltes an den anderen Elternteil,

- gegebenenfalls das Scheidungsurteil,

- gegebenenfalls den vorhandenen Unterhaltstitel,

- den aktuellen vollständigen Bescheid des JobCenters, falls von dort Leistungen bezogen werden.



Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile zusammenleben (auch ohne verheiratet zu sein), oder

  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet, oder

  • das Kind von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut wird (bei Unsicherheiten/Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschusskasse), oder

  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern z. B. von einer anderen Familie oder bei den Großeltern lebt, oder

  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken, oder

  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.


Unterhalt, Kinder, Familienrecht, Unterhaltsvorschuss

Den schriftlichen Antrag müssen Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt stellen. Und dies ab Juli nun auch für Kinder von zwölf bis 17 Jahren, die einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.


Das gilt aber nur, wenn sie keine Hartz-IV-Leistungen beziehen, da diese immer mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet werden. Hier bleiben die Job-Center zuständig, um den Kommunen und ihren Jugendämtern Verwaltungsaufwand zu ersparen.


Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verdient neben den Hartz-IV-Leistungen beispielsweise als Aufstocker mindestens 600 Euro brutto.


Dann kann trotz ALG-II-Bezug ein Antrag gestellt werden.


Natürlich bleiben Sie dann während des Bezugszeitraumes verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die zur Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen.


Ansonsten droht eine Geldbuße und die Rückzahlung des erhaltenen Unterhaltsvorschusses.



Wichtig also:

Beantragen Sie zeitnah auch für Kinder über 12 Jahre den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie zum berechtigten Kreis gehören.



Haben Sie eine Frage zum Thema Unterhalt? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an unter 0201/ 37 14 14.


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