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Das "neue Reiserecht" ist da! Das Pauschalreiserecht

Änderungen im Reiserecht ab dem 1. Juli 2018

Neues Reiserecht, Pauschalreiserecht

Flugverbindung heraussuchen, ein Hotel wählen und vielleicht noch einen Mietwagen buchen: Viele Urlauber stellen sich ihre Reise heute mit wenigen Klicks im Internet zusammen. Damit sie künftig weitreichender geschützt sind, gilt ab dem 1. Juli ein neues Reiserecht in Deutschland.


Das neue Reiserecht ist auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Verträge anzuwenden. Grundlage für das neue Reiserecht ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302. Ziel ist es den Verbraucherschutz zu stärken, was u.a. einhergeht mit zusätzlichen Informationspflichten für die Anbieter. Die Änderungen finden sich in §§ 651a ff Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).


Bislang hatte nach altem Recht der Urlauber die Wahl zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise aus einzelnen Leistungen. Das Pauschalpaket ist dabei gut abgesichert: Der Urlauber bekommt bei Insolvenz des Veranstalters sein Geld zurück, kann bei Mängeln den Preis mindern und Schadensersatz verlangen. Wer einzeln bucht, hat dieses Recht jedoch nicht.


Künftig gibt es eine dritte Kategorie: die verbundene Reiseleistung. Diese Rechtsform entsteht, wenn ein Vermittler – entweder Reisebüro oder Portal – dem Urlauber mindestens zwei Leistungen für dieselbe Reise an einem Tag verkauft und dabei verschiedene Rechnungen entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen. In diesem Fall muss der Vermittler für alle kassierten Kundengelder eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen.

Und: Welche Art von Reise der Urlauber bucht, darüber muss der Vermittler künftig mit einem Formblatt explizit informieren.


Das neue Recht sorgt hier für mehr Transparenz: Das Reisebüro muss den Urlauber nun mit einem Formblatt explizit informieren, auf dem klar steht: Du kaufst eine Pauschalreise - oder eine verbundene Reiseleistung. Tut er das nicht, wird er automatisch zum Reiseveranstalter und es gilt dann das Pauschalreiserecht. Der Sinn dahinter: Der Urlauber soll bei der Buchung einer Reise aus verschiedenen Bausteinen einzelner Anbieter nicht irrtümlich annehmen, er kaufe eine Pauschalreise – mitsamt dem damit verbundenen Recht. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an Onlinebuchungen gedacht, bei denen oft mit wenigen Klicks die Flüge und das Hotel gebucht werden.


Im Reisebüro ändert sich dadurch nicht viel: Auch bisher konnte das Büro zum Veranstalter mit entsprechender Haftung werden, wenn es mehrere Einzelleistung bündelte und als eigenes Paket verkaufte. Das war aber vielen Reisebüros überhaupt nicht bewusst. Nun ist es auch allen Reisebüromitarbeitern klar, Sie geben vor, was der Kunde erwirbt und Sie händigen dazu das notwendige Formblatt konkret aus.


Also, nicht nur der Verbraucher gewinnt sondern auch der Vermittler oder Veranstalter, mehr Bürokratie zwar zunächst (Neues ist immer unangenehm…) Aber auch mehr Rechtssicherheit: Auf beiden Seiten .


Transparenz sollen Reisende auch bei Online-Portalen bekommen. Diese verkaufen ebenfalls klassische Pauschalreisen. Meist vermitteln sie aber nur Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht – also eine verbundene Reiseleistung. Hier gilt dann analog wieder: Das Portal muss aktiv darüber informieren. Und es muss eine Insolvenzabsicherung haben, sofern es Kundengelder kassiert. Die Portale werden also den Reisebüros gleichgestellt. Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpaket nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalreiserechts gegenüber dem Reiseportal zu: Insolvenzschutz, Rückholgarantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise. Eine vermeintliche Pauschalreise im Internet kaufen, obwohl sie gar keine ist - das soll letztlich verhindert werden


Nicht immer Beschwerdefrei ... wir helfen !


Welche Vorteile gibt es:

In Reaktion auf die neue Rechtslage bietet etwa TUI künftig auch „Einzelleistungen mit Pauschalreiseschutz“ an – und gewährt damit – wie andere Veranstalter auch – mehr, als die Richtlinie fordert. Bucht der Kunde zum Beispiel nur das Hotel oder den Mietwagen bei dem Veranstalter, bekommt er trotzdem den „Vollkasko-Schutz“. Dabei trickst die TUI bewußt, schadet aber nicht dem Verbraucher, eine wohl wohlüberlegte Marketingstrategie: Weil eine Pauschalreise gerade nicht aus nur einer Einzelleistung bestehen kann, sondern aus mindestens zwei im Gesetz aufgezählten Reiseleistungen bestehen muss, hat TUI kurzerhand ein Servicepaket eingeführt (TUI Plus Paket), das unter anderem eine Krisenfallabsicherung und 24-Stunden-Betreuung umfasst.

Auch bei Schauinsland Reisen wird die Buchung von einzelnen Unterkünften nach Angaben des Veranstalters ab 1. Juli als Pauschalreise behandelt. Und DER Touristik gewährt seinen Kunden bei Buchung einzelner Leistungen schon länger den Pauschalreiseschutz. Es bleibt spannend wohin sich dies entwickelt und wie die Rechtsprechung die ersten Fälle dann angeht.


Im Rahmen des neuen Reiserechts profitieren die Kunden künftig also von einigen Änderungen. So war es ja auch die eigentliche Intention, mehr Verbraucherschutz. Beim Abschluss der Buchung einer verbundenen Reiseleistung werden Urlauber demnächst durch standardisierte Informationsblätter über Insolvenzschutz, Rücktrittsrechte und Ansprüche auf Preisminderung deutlich hingewiesen. Eine Maßnahme, die gerade bei Online-Buchungen für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit sorgen soll. Onlineportale wie Opodo oder Expedia sind den Reisebüros gleichgestellt. Bislang hatte man oft keinen richtigen Ansprechpartner. In der neuen Struktur ändert sich das. Der Vermittler muss zudem nun auch für alle eingenommenen Kundengelder eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen. Die Neuregelung zum Schutz des Verbrauchers gilt nicht allein für Onlineportale, sondern auch in den Reisebüros. Das Geld der Kunden ist nun auch bei den Vermittlern abgesichert, mehr Schutz vor Reisebüropleiten, der Verbraucher, der Buchende muss es allerdings auch einfordern. Zahlt er als Reisender Geld an einen Reisevermittler, Reiseveranstalter, Buchungsportal, so kann er nun ganz klar darauf bestehen, dass ihm die Insolvenzabsicherung offengelegt wird.


Geschieht dies nicht, Hände weg von einer solchen Buchung!

Das Gesetz trennt die seriösen Mitglieder der Branche von den unlauteren, die sich zum Teil auch eingeschlichen haben. Auch das dient dem Verbraucherschutz.

Das neue Reiserecht bringt noch weitere Neuerungen: Die Monatsfrist ist weg. Urlauber haben künftig mehr Zeit für die Mängelanzeige beim Veranstalter, wenn zum Beispiel das Hotelzimmer verdreckt oder der Strand gesperrt war. Die Frist beträgt bislang einen Monat, für Buchungen / Vertragsschluss ab 1. Juli werden es zwei Jahre sein – ob Vorteil oder Nachteil ist hierbei umstritten und wird sich noch zeigen.


Und Nachteile? :

Wenn die Reise teurer wird

Vor dem 1. Juli 2018: Der Preis einer Reise, egal ob Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung, durfte ab vier Monate vor Reiseantritt nicht mehr erhöht werden. Davor konnte der Urlauber kostenlos den Reisevertrag kündigen, wenn der Preis um mehr als fünf Prozent angehoben wurde.

Änderung: Veranstalter können den Reisepreis nun auch noch bis 20 Tage vor Reiseantritt erhöhen. Und erst wenn eine Erhöhung mehr als acht Prozent ausmacht, darf der Urlauber kostenlos zurücktreten.

Ein Nachteil für den Urlauber: Aber: Ein zumindest theoretischer Vorteil ist, dass Veranstalter auch Preissenkungen an den Kunden weitergeben müssen, etwa wenn das Kerosin billiger wird. Allerdings muss der Urlauber hier aktiv nachfragen.


Mehr Zeit für eine Mängelanzeige

Vor dem 1. Juli 2018: Urlauber konnten maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Veranstalter zurückzubekommen.

Änderung: Diese Ein-Monats-Frist fällt weg, künftig ist das Anzeigen von Mängeln bis zu zwei Jahre nach der Reise möglich.

Das sei augenscheinlich positiv, weil sich der Urlauber nicht so beeilen müsse, aber auf der anderen Seite müssen Urlauber, wenn ein Fall vor Gericht landet, die Mängel im Detail erklären. Ein ‚Es war schmutzig‘ reicht nicht aus. Und wer weiß nach zwei Jahren noch, in welcher Fuge wie viel Schimmel war? Noch wichtiger als bisher ist also: Mängel direkt detailliert vor Ort dokumentieren, um sie beweisen zu können und: Ohne Mängelanzeige vor Ort geht - nun ausdrücklich geregelt - nichts mehr.


Ferienhäuser und Tagesreisen nicht mehr abgesichert

Vor dem 1. Juli 2018: Das Pauschalreiserecht galt auch für Tagesreisen bis 500 Euro und Ferienwohnungen und Ferienhäuser aus dem Angebot von Reiseveranstaltern. Dies war eine Besonderheit des deutschen Reiserechts. Stellt ein Urlauber zum Beispiel fest, dass das Ferienhaus in Griechenland total verdreckt ist, dann kann er vom Veranstalter einen Teil des Geldes zurückfordern, bei Weigerung per Gericht am Stammsitz des Veranstalters, also auch in Deutschland.

Änderung: Diese Besonderheit entfällt im Zuge der europaweiten Angleichung. Ferienhausurlauber verlieren so einen Schutz, den sie mehr als 30 Jahre hatten.

Für das konkrete Beispiel des verdreckten Ferienhauses in Griechenland bedeutet das: Der Veranstalter kann in den AGB darauf verweisen, dass bei griechischen Ferienhäusern griechisches Recht gilt. Damit wird es deutlich schwieriger, Geld zurückzubekommen. Ein klarer Nachteil für Urlauber.


Wichtig für Veranstalter und Reisende


Und was noch: Reiseveranstalter benötigen vollständig neu gefasste AGB/ Reisebedingungen, Formblätter, Hinweise, Informationsblätter, Reisebestätigungen, deren Umfang nun gesetzlich vorgegeben und umfangreicher ist.



Wir, das anwaltsbüro-essen.de, anwaltreiserecht.de, helfen gerne, sowohl Verbrauchern im Fall der Fälle als auch den Veranstaltern und Vermittlern bei der Erstellung und Verwendung Neuer Reisevertragsbedingungen.

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