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Reise Storno

Interessant, interessant.

Stornogebühr , Reise Storno, ich kann leider nicht reisen.

Konsequenz, mein geschlossener Reisevertrag muss rückabgewickelt werden.

OK, das weiß man ja und auch, dass es dann etwas kostet, die sogenannte Stornogebühr.

Aber Sie glauben nicht, was da alles berechnet wird, wenn es ernst wird. Reisebedingungen, Stornopauschalen, Einzelfallberechnung, Weiterverkauf, Unwirksamkeit der Klauseln.

Und das Kapitel um die: Reise Storno Versicherungen.

In den meisten Fällen kann man es ja den (wirksamen) Bedingungen entnehmen was es kostet. Wenn dies aber nicht der Fall ist und Sie schon hier verzweifeln was denn nun gemeint ist und wie hoch die „Pauschale“ in Ihrem Fall ist,

--- dann kann das doch schon irgendwie nicht mit rechten Dingen zugehen, sagt sich der Laie.

Und der Reiserechtler stimmt zu.

Allgemein verwendete Bedingungen müssen transparent, einfach und nicht widersprüchlich sein, nicht irgendwo versteckt und eindeutig. Zudem müssen sie wirksam – VOR Vertragsschluß – in den Reisevertrag aufgenommen, also gemeinsam vereinbart, worden sein.

Ein sehr interessantes Urteil dazu ist zudem jetzt gesprochen worden in Bad Homburg.

Hier ging es um die Höhe der Stornokosten.

Und diese muss laut Gericht „repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen“ sein !

Verlangt ein Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Stornogebühr, müssen Urlauber das nicht hinnehmen. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 2142/17 (28)) gibt hier Grenzen vor.

Danach ist eine Stornopauschale von 50 Prozent unzulässig, wenn Kunden bis 30 Tage vor Beginn der Reise kündigen.

In dem verhandelten Fall ging es um eine zweiwöchige Reise auf die portugiesische Atlantik-Insel Porto Santo für 3219 Euro. Der Kläger hatte 644 Euro angezahlt, musste den Urlaub aber absagen. Der Veranstalter stellte eine Stornorechnung in Höhe von 1609 Euro aus. Das wollte der Urlauber nicht zahlen.

Der Kläger erhielt Zuspruch vom Gericht, er hatte Recht. Die verwendeten Reisebedingungen sind unwirksam.

Unerheblich ist, dass dem Veranstalter im konkreten Einzelfall angeblich selbst hohe Kosten bei der Fluggesellschaft oder dem Hotel entstanden sind.

Stornogebühren müssen pauschal gelten und "repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen" sein, die ein Reiseveranstalter anbietet. Und dies ist bei einer Pauschale in Höhe von 50 Prozent in den AGB nicht der Fall und deshalb ist dies unwirksam.

Das Urteil findet man auch in unserer ReiseRechtsZeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht "ReiseRecht aktuell" (Ausgabe 5/2019).

Lassen Sie sich also nicht alles vorrechnen bei der Stornierung einer Reise, was dem Veranstalter so in den Sinn kommt.

Manchmal lohnt es sich zu prüfen.

Auch in diesem Fall sind wir gerne für Sie da.

Anwaltsbüro-essen.de

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