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Streik am Flughafen, welche Rechte habe ich als Passagier ?


Am Frankfurter Flughafen gibt es Streik. Warnstreiks kündigte VERDI für den Öffentlichen Dienst für den 10.04.2018 an. Der Frankfurter Flughafen FRAPORT rechnet mit erheblichen Einschränkungen und Flugausfällen.

Auch am Münchener Flughafen und auch für den Flughafen Köln/Bonn und den Flughafen Bremen wird es Probleme bei der normalen Abwicklung des Flugverkehrs geben. Verdi kann z.B. Feuerwehren bestreiken, sodass der Flugbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht stattfinden kann. Oder die Sicherheitskontrollen werden von den Mitarbeitern bestreikt, was ebenfalls zu Behinderungen im Flugverkehr führen wird.

Streik also als Ursache von Verspätungen, Annullierungen und Flugausfällen. Zur Zeit ist allerdings nur für Dienstag der Warnstreik geplant. Mittwoch soll es wieder „normal“ weitergehen. Aber immerhin sollen 90.000 Passagiere betroffen sein.

Was müssen Sie als Flugpassagier wissen, wer hilft, welche Rechte stehen Ihnen zu ?

Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer Fluggesellschaft aufnehmen, also zu der Airline, die Ihren Flug ausführen soll. Wollen Sie umbuchen, wird dies unmittelbar am Schalter der betroffenen Airline am Flughafen erfolgen können.

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht und sind von den Einschränkungen betroffen, ist zuständig Ihr Reiseveranstalter. Fallen Urlaubstage aus, haben Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises.

Fällt Ihr Rückflug aus, muss der Reiseveranstalter auf seine Kosten für die Ersatz-Rückreise sorgen. Entstehen Zusatzkosten für Hotelunterbringung, ist auch hier ein Anspruch auf Erstattung dieser Zusatzkosten gegeben, dafür haftet aber wiederum die Airline, wenn der Veranstalter Ihnen gegenüber den Reisevertrag kündigt. Kündigt er nicht, zahlt der Veranstalter.

Welche Ansprüche haben Sie als Flugpassagier noch ?

Können Sie die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach EU-Verordnung 261/2004 verlangen?

Die EU Verordnung regelt die Ansprüche bei Flugverspätung, Annullierung und Nichtdurchführung von Flügen. Dazu zählen einerseits die vielen Passagieren bekannten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, aber wichtig sind auch die dort geregelten Ansprüche auf die sogenannten Betreuungsleistungen.

Diese müssen bei ABFLÜGEN von allen Airlines, auch nichteuropäischen gewährleistet werden.

Betreuungsleistungen sind Verpflegung, kostenfreier emailversand, kostenfreie Telefonate oder Faxe während der Wartezeiten und auch Kosten für notwendige Hotelübernachtungen. Nach zwei Stunden Wartezeit bei Flügen bis 1.500 km Entfernung, nach drei Stunden bei Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km) nach vier Stunden bei Flügen über 3.500 km sind diese Leistungen beanspruchbar.

Und dies auch dann, wenn ein Streik die Ursache ist ! Denn für den Anspruch auf Betreuungsleistungen kommt es nicht darauf an, ob die Ursache außergewöhnliche Umstände wie z.B. ein Streik oder Schlechtwetter ist.

Anders bei dem Anspruch auf Ausgleichzahlung. Hier kann die Fluggesellschaft sich exculpieren, also entschuldigen und aus der Haftung nehmen, wenn Ursache für die Verspätung, Annullierung oder Nichtdurchführung ein z.B. Streik ist.

Als Flugpassagier haben Sie demnach keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung bei Warnstreik bedingten Problemen bei der Durchführung Ihres Fluges. Der Streik wird von den Gerichten als von außen kommendes Ereignis gewertet, auf den die Airline keinen Einfluß hat. Sie muß allerdings alles ihr mögliche dennoch veranlassen, um Verspätungen zu vermeiden. Tut sie dies nachweisbar nicht, kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistung in diesem Fall bestehen.

Aber was Ihnen in jedem Fall als Betroffener zusteht:

Wenn der gebuchte Flug ausfällt oder sich um mehr als fünf Stunden verspätet, können Sie

  • sich die Flugkosten erstatten lassen, den kompletten Flugpreis.

  • wollen Sie in jedem Fall befördert werden, können Sie auch dies verlangen. Dann muss die Airline Sie auf einem anderen Weg zu ihrem Ziel befördern. Dies kann mit einem späteren Flug oder bei Inlandsverbindungen auch z.B. mit der Bahn erfolgen.

  • Die o.g. Betreuungsleistungen vor Ort für die Wartezeit.

Bei Fragen gerne für Sie da, anwaltsbüro-essen.de, Ihr online Anwalt für Reiserecht.


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