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Welche Rechte haben Pauschaltouristen bei Unfällen?

Genauso wie ein verdreckter Pool oder Kakerlaken-Scharen im Zimmer kann eine Verletzung ein Reisemangel sein. Ist das der Fall, kann der Urlauber vom Veranstalter – je nach Schwere der Beeinträchtigung – ganz oder teilweise den Reisepreis zurückfordern.

So sollte Ihr Urlaub nicht stattfinden, und Wenn: anwaltreiserecht.de

Außerdem kommen Schadenersatz „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ und Schmerzensgeld in Betracht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangenen Dienstag die Rechte von Pauschaltouristen, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen, gestärkt. Im Streit mit dem Reiseveranstalter um finanziellen Ausgleich müssen sie sich nicht selbst mit den ausländischen Bauvorschriften auseinandersetzen. Darum haben sich die Gerichte im Prozess zu kümmern, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe.

Das Urteil hilft einem Mann, der fast 7000 Euro vom Reiseveranstalter fordert. Der Sohn seiner Lebensgefährtin war im Hotelzimmer auf Gran Canaria gegen die geschlossene Balkontür gelaufen. Der Siebenjährige schnitt sich an den Scherben die Haut auf und durfte fünf Tage nicht ins Wasser. Der Kläger hatte behauptet, dass die Tür nicht den spanischen Bauvorschriften entspricht. Welche Vorschrift konkret missachtet worden sein soll, hat er offengelassen.

Das Oberlandesgericht Celle, das die Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun noch einmal verhandeln. Die Richter dort waren der Ansicht gewesen, dass die Scheibe mit zwei Warnaufklebern ausreichend markiert gewesen war. Das entbindet sie laut BGH aber nicht von der Pflicht, die Einhaltung der spanischen Bauvorschriften zu prüfen.

Hätte die Tür eigentlich aus bruchsicherem Glas sein müssen, würden zwei kleine Aufkleber das Problem nicht aus der Welt schaffen, sagte der Vorsitzende Richter. Dann müsste der Hinweis für den Hotelgast, dass hier eine Gefahr besteht, deutlich größer sein.

Der Anwalt des Reiseveranstalters hingegen nannte es ausreichend, auf die Gefahr deutlich genug hinzuweisen. Völlige Sicherheit könne es nicht geben. Außerdem sei es dem Kläger zuzumuten, sich bei einem spanischen Anwalt oder der Baubehörde schlau zu machen, bevor er durch drei Instanzen gehe.

Dem trat das Gericht entgegen.

Ob die Bauvorschriften des jeweiligen Landes eingehalten sind, ist zu prüfen.

Reiseveranstalter müssen Vorkehrungen treffen, um ihre Kunden vor Schaden zu bewahren. Verletzen sie ihre Verkehrssicherungspflicht, kann das einen Reisemangel begründen. Pauschaltouristen können dann den Reisepreis zumindest teilweise zurückfordern. Möglicherweise haben sie auch Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Damit wies das Karlsruher Gericht die 136.000-Euro-Klage einer Krankenversicherung gegen einen Reiseveranstalter ab. Hintergrund war der Unfall eines Ehepaars, das bei einer Rundreise in Mexiko schwer verletzt worden war, als ihr Bus aus ungeklärten Gründen von der Straße abkam und verunglückte. Der Reiseveranstalter, der zunächst eine Übernahme des Schadens signalisiert hatte, wollte doch nicht zahlen - und die Versicherung hatte die Monats-Frist verpasst. (Az: Xa ZR 99/06 vom 9. Juni 2009)

Abschließend noch einmal zusammengefasst, welche Möglichkeiten Sie bei einem Unfall oder einer Verletzung im Urlaub haben, wenn den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft, weil er z.B. nicht darauf geachtet hat, dass die im jeweiligen Land einzuhaltenden Vorschriften eingehalten werden.

Der Schadenersatz

  • Materieller Schadenersatz

  • Immaterieller Schadenersatz

  • Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

  • Schmerzensgeld

Auch in diesem Fall prüfen wir Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch.

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Rüdiger Wittkop

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