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Was ist eigentlich ein Erbschein?

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Mutmaßliche Erben können sich durch eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments als Erbe ausweisen, damit sie die Nachlassangelegenheiten abwickeln können. Deshalb beantragt man regelmäßig einen Erbschein. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein ausstellen zu lassen, der sich dann nur auf den Anteil des Erben bezieht.

Der Erbe ist zwar nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Allerdings wird er damit in der üblichen Banken- und Behördenpraxis eher auf Hindernisse stoßen.

Wie beantragt man einen Erbschein? Welche Unterlagen benötigt man?

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und grundsätzlich erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann entweder vor einem Notar oder dem Nachlassgericht erklärt werden.

Bei Antragstellung sind ein gültiger Personalausweis respektive ein Reisepass vorzulegen.

Ferner ist für die Kostenberechnung der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden bzw. Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben.

Was gibt der Erbe, der den Erbschein beantragt, konkret an?

a)Die gesetzlichen Erben haben die Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis anzugeben, auf der ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand).

Die Vorlage der Sterbeurkunde ist dabei erforderlich.

Außerdem sind lebende oder verstorbene Personen anzugeben, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden. Diese Angaben sind durch Vorlage der entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

Vorzulegen sind dem Nachlassgericht grundsätzlich folgende Urkunden:

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen

  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht

  • Sterbeurkunden der Personen, die als Miterben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten

  • Scheidungsurteil, wenn der Erblasser geschieden war

b) Der durch ein Testament berufene Erbe hat das Testament oder den Erbvertrag anzugeben, auf der sein Erbrecht beruht. Das Gericht muss auch darüber informiert werden, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat zudem anzugeben, ob ein Rechtstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die Sterbeurkunde des Erblassers ist ebenfalls vorzulegen. Sind erbberechtigte Personen durch Tod weggefallen, so sind die entsprechenden Sterbeurkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form dem Gericht zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht dann durch Beschluss des Gerichts. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.

Welche Vorteile bringt der Erbschein?

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Vereinfacht gesprochen bedeutet der Erbschein einen gewissen Schutz im Rechtsverkehr, weil die erbrechtlich letztverbindlichen Feststellungen eine geraume Zeit in Anspruch nehmen können.

Kosten für den Erbschein

Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Haben Sie eine Frage zum Erbrecht? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns an recht.wittkop@gmail.com.

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