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Insolvenzverfahren für Air Berlin. Was bedeutet das eigentlich?



Das Insolvenzverfahren verläuft wie in der Insolvenzordnung (InsO) vorgegeben:


Erforderlich ist zunächst ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Das Unternehmen selbst oder einer der Gläubiger kann beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Unternehmens stellen.


Ist der Antrag bei Gericht eingegangen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens startet in der Regel das sog. Eröffnungsverfahren. (Dieses Eröffnungsverfahren endet dann später mit der richterlichen Entscheidung darüber, ob die Insolvenz zu eröffnen ist oder nicht.)


Eröffnet werden darf das tatsächliche Insolvenzverfahren nur dann, wenn die notwendigen Verfahrenskosten gedeckt sind und tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt.


Diese Fragen muss zunächst der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter, der dies prüft, beantworten. Er übernimmt die Unternehmensführung und verschafft sich einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens. Die Arbeitsabläufe bleiben dabei erhalten.


Dieses Verfahrensstadium ist das der vorläufigen Insolvenzverwaltung. In dieser Phase trifft das zuständige Insolvenzgericht angemessene Maßnahmen, um das Vermögen des Schuldners im Sinne der Gläubiger zu schützen. Um dies umzusetzen ordnet das Gericht durch Beschluss eine vorläufige Insolvenzverwaltung an. Das Gericht kann dabei auch weitere Sicherungsmaßnahmen wie z. B. die Beschlagnahme von Firmeneigentum oder die Untersagung von Zwangsvollstreckungen treffen.

Die wichtigste Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es aber zunächst, das Vermögens des Unternehmens zu sichern und die Weiterführung des laufenden Betriebs umzusetzen. Dabei führt dann der vorläufige Insolvenzverwalter - je nach Entscheidung des Gerichtes - mit oder anstelle des Unternehmers dessen Geschäfte. Er gibt den Gläubigern auf ihre Forderungen anzumelden und erstellt ein entsprechendes Forderungsverzeichnis.


Man spricht von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner zugleich vom Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Nur der starke vorläufige Insolvenzverwalter begründet nach der Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten, die dann später aus der Masse vor Zahlung an die Gläubiger ausgeglichen werden.

Ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter schließt keine Rechtsgeschäfte ab. Sobald aber über das Vermögen des Schuldners verfügt werden soll, muss der schwache vorläufige Verwalter zustimmen.


Würde die Weiterführung des Geschäftsbetriebes zur Verringerung der Unternehmenswerte führen und somit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Sicherung des Vermögens widersprechen, müsste dieser mit Zustimmung des Insolvenzgerichts den Geschäftsbetrieb dann doch einstellen. Hierzu muss der Insolvenzverwalter einen entsprechenden Antrag vorlegen, in dem er die Gründe der Betriebseinstellung darlegt.


Kann er das Unternehmen fortführen, ist sein Ziel und seine Aufgabe dann in einem von ihm als vorläufigen Insolvenzverwalter erstellten Bericht am Ende des Eröffnungsverfahrens eine konkrete Fortführungsprognose zu erstellen, ggf. auch einen Verkauf umzusetzen. In einem gesonderten Termin werden zudem die Gläubigerforderungen dann vom Insolvenzgericht bestätigt oder abgelehnt.

Hat das Gericht keine Zweifel am Vorliegen der vom vorläufigen Verwalter dargelegten Voraussetzungen, wird dann durch richterliche Entscheidung das tatsächliche Insolvenzverfahren eröffnet.


Im Insolvenzverfahren soll dann allen Gläubigern des insolventen Unternehmens zu Geld und Recht verholfen werden. Das Ziel ist dann, durch Verwertung des Vermögens des Unternehmens alle Schuldner bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.


Ist das ganze Vermögen (die Masse) des Schuldners verwertet, also in Geld umgesetzt, kann die Ausschüttung erfolgen; in Ausnahmefällen auch schon vorab durch eine Abschlagsverteilung soweit genug Barmasse vorhanden ist.


Zuerst werden dabei die Verfahrenskosten, die Gerichts- und die Verwalterkosten bezahlt. Danach werden die noch vorhandenen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen und von dem was übrig bleibt erfolgt die Auszahlung als sog. Quote an die Insolvenzgläubiger. Dies geschieht in Form einer Schlussverteilung.



Beste Grüße


Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht

Rüdiger Wittkop

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