Folgen der Air Berlin Insolvenz für die Mitarbeiter
Welche Bedeutung hat das (vorläufige) Insolvenzverfahren der Air Berlin für die Mitarbeiter der Air Berlin?
Aktuell ist die Air Berlin im Stadium des Insolvenz-Eröffnungsverfahrens.
Dies dient zunächst dazu, das Unternehmen (oder was davon noch vorhanden ist) auf seine tatsächliche Wirtschaftlichkeit zu prüfen, die Vermögenswerte und Schulden festzustellen und falls möglich mit einem Insolvenzplan einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen.
Der Grundgedanke des Insolvenzverfahrens (§1 InsO) ist, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Dazu hat das Gericht auch im Fall Air Berlin einen Insolvenzverwalter eingesetzt, der nun vorläufig die Unternehmensführung übernommen hat.
Weil beabsichtigt ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, wird im Fall Air Berlin auch zur Zeit über einen „Verkauf“ verhandelt.
Einzelheiten dazu werden entscheidend für die Zukunft sein.

Aktuell aber bestehen die Arbeitsverhältnisse weiter fort und zwar ohne Einschränkung. Lohn-und Gehaltsansprüche müssen vom Insolvenzverwalter bedient werden. Der Insolvenzverwalter ist nun der Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt. Er kann die Arbeitnehmer freistellen oder wenn die Insolvenz es gebietet, eine andere, auch geringwertigere Arbeit zuweisen. Aber selbst bei einer Freistellung durch den Insolvenzverwalter bestehen die Lohn- und Gehaltsansprüche weiter.
Sollten Zahlungen nicht erfolgen, ist dies beim Insolvenzverwalter zu melden. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung für drei Monate.
Kündigungen sind allein mit der Begründung „es sei ein Insolvenzverfahren eröffnet“ unzulässig und unwirksam, wehren Sie sich, sollte Ihnen gekündigt werden. Sollte Ihnen eine Kündigung zugehen, ist die DREI WOCHEN FRIST zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten!
Möglich wäre es zwar Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, wenn diese tatsächlich vorliegen. z.B. (Wegfall von Arbeitsplätzen aufgrund Auftragsmangel...).
Aber für diese Kündigung muss auch der Insolvenzverwalter eine Sozialauswahl aufgrund bestimmter Kriterien vornehmen und diese berücksichtigen. Dies sind z.B.: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Familienverhältnisse, Alter...
Also auch hier gilt: Beachten Sie die DREI WOCHEN FRIST zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Eine Kündigungsfrist beträgt generell drei Monate (§ 113 InsO).
Aktuell bleibt also abzuwarten wie ein Insolvenzplan aussieht und dieser umgesetzt werden soll. Müssen Sie Nachteile (Nichtzahlung Lohn oder gar Kündigungen) in ihrem Arbeitsverhältnis feststellen, lassen Sie dies nicht einfach so geschehen und: Beachten Sie die Fristen.
Besteht Beratungsbedarf, sind wir gerne für Sie da.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an unter 0201 / 37 14 14.
Beste Grüße
Ihr Rechtsanwalt Rüdiger Wittkop
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