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Schlechtes Wetter am Vortag - meist kein außergewöhnlicher Umstand

  • Rechtsanwalt Rüdiger Wittkop
  • 2. Okt. 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Noch ein Urteil, welches verdeutlicht, dass die Airlines außergewöhnliche Umstände behaupten, letztlich aber wirtschaftliche Gründe vorliegen.


Schlechtes Wetter außergewöhnlicher Umstand, Fluggastrechte



Wenn die Fluggesellschaft ihre Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen zeitlich so eng taktet, dass am Vortag aufgetretene Verzögerungen zwischen den einzelnen Umläufen aufgrund der kurzen Zeitabstände nicht mehr aufgefangen werden können, ist eine witterungsbedingte Verzögerung am Vortag kein außergewöhnlicher Umstand mehr.


Das Amtsgericht Hannover entschied durch Urteil (538 C 11519/13) und hat den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800 € zugesprochen.


Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr.

Wenn selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können, dann hat die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden.


Solche Verspätungen sind dann „hausgemacht“ und gründen nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Wetterbedingungen sondern allein in den wirtschaftlich ausgerichteten Planungen der Airline. Die Airline kann sich also in diesem Fall nicht darauf berufen, dass sie, um die Verspätung für die Passagiere dieses Fluges abzuwenden, alles erforderliche getan hat. Auch die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.


Sie sehen erneut, dass der Einzelfall entscheidend ist, nicht die pauschale Behauptung außergewöhnlicher Umstände, die sogar vorgelegen haben können, die aber nicht ausreichen, um den Ausgleichsanspruch anzugreifen, der Ihnen als Verbraucher zusteht.


Airlines sollen sich auf außergewöhnliche Umstände berufen können, wenn solche vorlagen UND den von Ihnen bemängelten Flug betreffen, nicht aber, wenn es Möglichkeiten gegeben hätte, die die Flugverspätung in Ihrem Einzelfall verhindert hätten. Dieses Risiko trägt die Airline, denn rein aus wirtschaftlichen Gründen war die tatsächlich zu entscheidende Flugverspätung aufgetreten.


Sollte Ihre Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand verwiesen haben, so prüfen wir als auf Reiserecht spezialisierte Anwälte gerne Ihren individuellen Anspruch. Dies kostet Sie nichts!


Auch die Bearbeitung durch unser Anwaltsbüro ist in der Regel für Sie kostenfrei, da die Gegenpartei Ihre Rechtskosten zu tragen hat. Tragen Sie jetzt Ihre Flugdaten in unseren Flugchecker ein.


Lesen Sie hier mehr zum Thema Fluggastrecht.

1 Kommentar


Guest
12. Jan.

In der juristischen Praxis des Reiserechts stellt sich oft die Frage, ob Wetterbedingungen tatsächlich als außergewöhnliche Umstände gewertet werden können. Es reicht nicht aus, dass es lediglich stürmt oder schneit; die Airline muss dezidiert nachweisen, dass der Flugbetrieb objektiv unmöglich war und keine zumutbaren Maßnahmen den Flug hätten retten können. Für die Gestaltung eines behaglichen Zuhauses nach solchen Reisestrapazen findet man passende Objekte hier auf dieser Seite.

Die Beweislast der Fluggesellschaften


Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen von Ausgleichszahlungen befreit, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt die Hürden für diese Befreiung extrem hoch. Ein Umstand gilt nur dann als außergewöhnlich, wenn er nicht Teil der…


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