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Kreuzfahrt vom Veranstalter storniert

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Köln läßt aufhorchen.

In aller Deutlichkeit führen die Richter aus, dass Kreuzfahrt- Veranstalter nicht entschädigungslos den Reisevertrag und die gebuchten Leistungen stornieren können und treffen interessante Aussagen zu der Höhe der Ansprüche.

Zwei Kreuzfahrer hatten eine Karibikkreuzfahrt zum Reisepreis in Höhe von 4.998,- € gebucht.

Drei Tage vor Reiseantritt erhielten sie auf Nachfrage nach den Unterlagen die Auskunft, dass für sie gar keine Buchung vorlag. Diesen Fehler musste der Reiseveranstalter sich zurechnen lassen. Also Ade Kreuzfahrt.? Ade Urlaub ?

Schadensersatz gemäß § 651 f Absatz 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude war zuzusprechen. Aber das Urteil hat zwei interessante Details zum Umfang des Schadensersatzanspruches.

Zum Einen wurde der Schadensersatzanspruch nicht auf die Hälfte des Reisepreises begrenzt (wie die BGH Rechtsprechung es hergeben würde) sondern auf die Klage auf Schadensersatz in voller Höhe des Reisepreises sprach das OLG Köln (AZ 16 U 31/17) immerhin 73% (!) in diesem Einzelfall von 100% zu.

Und:

Da die Reisenden eine Ersatzreise kurzfristig - natürlich zu einem erheblich höheren Preis - buchten, um den genommenen Urlaub beim Arbeitgeber noch als Urlaub verbringen zu können, musste der Reiseveranstalter den Reisenden auch die Mehrkosten für die Ersatzreise erstatten !

Das unterschiedliche Reiseziel (hier Florida statt Karibik) und auch die andere Art der Ersatzreise (hier PKW Rundfahrt statt Kreuzfahrt) sahen die Richter nicht als unverhältnismäßig an.

Ein weiterer Einzelfall zugunsten der Verbraucher.

Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten, aber hätten die Reisenden die Auffassung des Kreuzfahrtveranstalters hingenommen und die Sach- und Rechtslage nicht überprüfen lassen, hätten sie zwar ihren Reisepreis zurückerhalten, die Zusatzkosten für den neuen Urlaub und den Schadensersatz hätte der Veranstalter ihnen aber vorenthalten.

Daher, Vertrauen ist gut, Überprüfung im Einzelfall ist besser.

Nutzen Sie unsere Kompetenz und unser Angebot zur kostenfreien Ersteinschätzung.

Schaden wird es nicht.

Ihr Team vom

anwaltsbüro-essen.de

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