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Vogelschlag - ein Fall höherer Gewalt? Ein Kommentar

Ein Vogelschlag hat in der vergangenen Woche ein Flugzeug der Condor beschädigt. Folglich konnte der Flieger rund 175 Urlauber erst nach zwei Tagen nach Hause bringen, sowie weitere 170 Fluggäste aus Frankfurt erst verspätet in den Urlaub fliegen. (Quelle: Hessenschau)

Die Flugverspätung belief sich also auf fast zwei volle Tage. Die Situation für die Fluggäste ist schwierig - sie müssen in Flughafenhotels auf Ihren Abflug warten.

Die Condor entschuldigte für die Verspätungen und verwies darauf, dass es nicht möglich gewesen sei, schneller eine Ersatzmaschine zu beschaffen, nachdem ein Vogel das Triebwerk der Condor-Maschine beschädigt hatte.

Vogelschlag, Flugverspätung, Entschädigung, außergewöhnlicher Umstand

Die Rechtslage bei Vogelschlag hat sich in den vergangenen Monaten geändert

Erst im vergangenen Mai hat der Europäische Gerichtshof (EuGh) entschieden, dass ein Vogelschlag als höhere Gewalt zu betrachten ist und die Flugprobleme dementsprechend nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichten.

Der Kommentar von Rechtsanwalt Wittkop, welcher seine Mandanten auf dem Gebiet des Fluggastrechts Tag für Tag vertritt:

Natürlich handelt es sich um höhere Gewalt, wenn sich ein Vogelschlag sich ereignet - ABER:

es ist Aufgabe der Airline die ihr zumutbaren und notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung zu treffen und zu veranlassen.

Tut sie dies nicht, muss sie -ja! - die Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung zahlen.!

44 Stunden allein auf Teneriffa, das deutet auf nicht vorhandene, nicht bereitgehaltene Reserveflugzeuge hin und das muss die Airline verantworten.

Die EU-Verordnung steht für starken Verbraucherschutz, also lassen Sie Ihre berechtigten Ansprüche nicht liegen.... Wir machen diese gerne für Sie geltend.... Und gehen davon aus, dass Sie 100% Ihrer Ausgleichszahlung über uns erhalten werden.

Und was noch? Auch Ihr Reiseveranstalter - im Falle des Vorliegens einer gebuchten Pauschalreise - haftet !

Für die verlorenen zwei Tage gibt es eine Reisepreisminderung. Nicht nach EU-Verordnung aber nach dem deutschen Reiserecht......

Auch diese Ansprüche machen wir gerne für Sie geltend. Noch ist hier aber die Monatsfrist zur Geltendmachung zu beachten, anders als bei den Ausgleichsansprüchen nach EU-Verordnung 261/2004, dort verjähren Ihre Ansprüche nach drei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie die Ansprüche - auch erstmalig - noch geltend machen.

Gegen den Reiseveranstalter müssen Sie die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende erheben.

Sie hatten einen ähnlichen Fall? Wir beraten Sie in bei allen Sachverhalten des Reiserechts.

Geben Sie Ihre Flugdaten in nur zwei Minuten in unseren Flugchecker ein und erhalten Sie eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung eines unserer auf Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierten Anwälte.

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